RS OGH 1996/7/10 3Ob2027/96a, 3Ob2012/96w, 3Ob194/09i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1996
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Norm

EO §7 Ac
EO §35 Ag
EO §354 IB2
EO §354 IIA
EO §354 IV
EO §355 I
EO §355 VIIIa
GmbHG §22
HGB §118

Rechtssatz

Lautet der Exekutionstitel auf Gewährung der Bucheinsicht, kann Exekution auf Duldung der Herstellung von Abschriften und Fotokopien nicht bewilligt werden. Wäre diese Verpflichtung materiell-rechtlich vom Begriff der Bucheinsicht umfaßt, kann der betreibende Gläubiger, wird ihm dies verwehrt, die Verhängung der angedrohten Geldstrafe und die Setzung einer weiteren Frist für die Gewährung der Bucheinsicht unter Androhung einer Geldstrafe beantragen. Dem Verpflichteten steht die Erhebung einer Klage nach § 35 EO offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105499

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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