RS OGH 1996/7/11 6Ob2126/96g, 6Ob2360/96v, 9Ob373/97m, 5Ob140/98v, 6Ob285/98z, 2Ob4/99y, 9Ob120/03t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1996
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ab
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bc

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegenüber ihrem zu Geldunterhalt verpflichteten Elternteil, der wieder verheiratet ist und über kein eigenes Einkommen verfügt, gelten folgende Grundsätze: 1. Der fiktive Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber seinem Ehepartner ist mangels Durchsetzbarkeit infolge Naturalunterhaltsgewährung nicht Bemessungsgrundlage. 2. Der Anspruch auf "Taschengeld" ist gegenüber dem Ehegatten als teilweiser Geldunterhaltsanspruch durchsetzbar. 3. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. Wenn diesen Unterhaltspflichten treffen, ist das Taschengeld zur Erfüllung dieser Pflichten zu verwenden und nach den Umständen des Einzelfalls sogar zur Gänze abschöpfbar. 4. Die in EFSlg 44.652 vertretene Auffassung, daß eine Verpflichtung zur teilweisen "Zweckentfremdung" der Unterhaltsleistungen des Ehegatten nur in Betracht gezogen werden könne, wenn der die Obsorge ausübende andere Elternteil seiner subsidiären Geldunterhaltspflicht nicht nachkommen könne, wird nicht aufrechterhalten. Der die Obsorge ausübende Elternteil kommt durch seine Betreuungsleistungen seiner Unterhaltspflicht voll nach. Der Geldunterhaltsanspruch ist zunächst vom anderen (wieder verheirateten) Elternteil zu decken und erst subsidiär vom betreuenden Elternteil.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2126/96g
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 6 Ob 2126/96g
  • 6 Ob 2360/96v
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 6 Ob 2360/96v
    nur: 1. Der fiktive Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber seinem Ehepartner ist mangels Durchsetzbarkeit infolge Naturalunterhaltsgewährung nicht Bemessungsgrundlage. 2. Der Anspruch auf "Taschengeld" ist gegenüber dem Ehegatten als teilweiser Geldunterhaltsanspruch durchsetzbar. 3. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. Wenn diesen Unterhaltspflichten treffen, ist das Taschengeld zur Erfüllung dieser Pflichten zu verwenden und nach den Umständen des Einzelfalls sogar zur Gänze abschöpfbar. (T1)
  • 9 Ob 373/97m
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 Ob 373/97m
    nur T1
  • 5 Ob 140/98v
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 140/98v
    Auch; nur: 3. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. Wenn diesen Unterhaltspflichten treffen, ist das Taschengeld zur Erfüllung dieser Pflichten zu verwenden und nach den Umständen des Einzelfalls sogar zur Gänze abschöpfbar. (T2)
  • 6 Ob 285/98z
    Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 285/98z
    Vgl aber; nur: 2. Der Anspruch auf "Taschengeld" ist gegenüber dem Ehegatten als teilweiser Geldunterhaltsanspruch durchsetzbar. 3. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. (T3); Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten auf Taschengeld kann wegen der freien Verwendungsmöglichkeiten zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Kindern herangezogen werden. Er setzt ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen des Ehegatten (Alleinverdieners) voraus. Exekutiv betriebene Schulden können zur Verneinung eines Taschengeldanspruchs führen. (T4) Veröff: SZ 71/215
  • 2 Ob 4/99y
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 4/99y
    nur T1; Beisatz: Ein absichtliches Zusammenwirken der Verzichtspartner zum Nachteil Dritter - hier: Verzicht der Mutter gegenüber ihrem nunmehrigen Ehegatten auf Geldunterhalt, damit auch auf Taschengeld - kann sittenwidrig sein. (T5)
  • 9 Ob 120/03t
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 120/03t
    Vgl aber; Beisatz: Die Erwägungen zur "Taschengeld"-Judikatur sind nicht mehr aktuell, weil § 94 Abs 3 ABGB durch Einfügung eines ersten Satzes mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I Nr 125/99, eine wesentliche Änderung erfahren hat. (T6)
  • 9 Ob 100/06f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 100/06f
    Vgl aber; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105316

Dokumentnummer

JJR_19960711_OGH0002_0060OB02126_96G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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