Norm
DSt 1990 §19Rechtssatz
Der Nachweis einer zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichende gerichtlich strafbaren Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt. Insoweit ist allein entscheidend, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Disziplinarrat die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102722Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020