Norm
ASVG §294 Abs5Rechtssatz
Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. Nur ausnahmsweise (§ 294 Abs 5 ASVG, eingefügt durch die 51. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104874Dokumentnummer
JJR_19960716_OGH0002_010OBS02210_96I0000_001