RS OGH 1996/7/17 7Ob611/95

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Veröffentlicht am 17.07.1996
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c15

Rechtssatz

Bei der "Feststellung", daß eine Einheit von Bad und WC, die zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden hat, nach der Wiener Bauordnung in der derzeit geltenden Fassung unzulässig ist, handelt es sich um eine quaestio mixta.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103063

Dokumentnummer

JJR_19960717_OGH0002_0070OB00611_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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