Norm
ZPO §503 Z4 E4c15Rechtssatz
Bei der "Feststellung", daß eine Einheit von Bad und WC, die zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden hat, nach der Wiener Bauordnung in der derzeit geltenden Fassung unzulässig ist, handelt es sich um eine quaestio mixta.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103063Dokumentnummer
JJR_19960717_OGH0002_0070OB00611_9500000_001