Norm
StPO §252Rechtssatz
Zum Unterschied von Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen (§ 252 Abs 2 StPO) dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit, Gutachten von Sachverständigen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden (SSt 33/21), von denen keiner vorlag. Durch die (sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Verteidigers) unberechtigte Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen ist somit - zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil das Gutachten zu seinen Ungunsten auch verwertet wurde - das angefochtene Urteil gemäß § 281 Abs 1 Z 3 (§ 252) StPO nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102088Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013