Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Hat eine Serviererin in einem vom Arbeitgeber gepachteten Gasthaus einen Brand verursacht und wurde in der Folge sowohl sie als auch der Arbeitgeber auf Grund eines vom Versicherer des Gebäudes erwirkten Urteils rechtskräftig solidarisch zur Schadenersatzleistung verpflichtet, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht unmittelbar anwendbar. Diese Lücke ist im Wege der Analogie unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 1014 ABGB zu schließen. Für den vorliegenden Eigenschaden des Arbeitnehmers ist unter den besonderen Voraussetzungen der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber im Rahmen der ihn treffenden Risikohaftung ersatzpflichtig. (Hier: vom Arbeitenhmer zu tragende Prozeßkosten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008