RS OGH 1996/7/24 8ObA2083/96y, 4Ob83/97b, 9ObA44/98f, 8ObS183/99s, 8ObS182/99v, 8Ob74/00s, 6Ob260/00

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Veröffentlicht am 24.07.1996
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Norm

HVertrG 1993 §24 Abs1
ZPO §266 B

Rechtssatz

Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2083/96y
    Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2083/96y
  • 4 Ob 83/97b
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 83/97b
    nur: Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. (T1)
    Beisatz: Ein angemessener Ausgleichsanspruch gebührt auch, wenn der Handelsvertreter bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. (T2)
  • 9 ObA 44/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 44/98f
    nur T1; nur: Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T3)
    Veröff: SZ 71/65
  • 8 ObS 183/99s
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObS 183/99s
    Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T4)
    Beisatz: Hier: Beweislastverteilung zwischen Handelsvertreter und Bundessozialamt im Verfahren wegen Insolvenzausfallgeld. (T5)
    Veröff: SZ 72/138
  • 8 ObS 182/99v
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObS 182/99v
    Auch; nur T4; Beis wie T5
  • 8 Ob 74/00s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 74/00s
    nur: Den Unternehmer trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T6)
  • 6 Ob 260/00d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 260/00d
    nur T4; Beisatz: Den Unternehmer trifft auch die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehende Umstände die Nachteile des Handelsvertreters mindern. (T7)
  • 7 Ob 88/01v
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 88/01v
    Vgl auch
  • 4 Ob 54/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 54/02y
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 82/02f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 82/02f
    Vgl auch
  • 6 Ob 170/02x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 170/02x
    Vgl
  • 6 Ob 104/03t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 104/03t
    nur T3
  • 6 Ob 83/03d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 83/03d
    Vgl auch
  • 6 Ob 204/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 204/05a
    Vgl auch
  • 4 Ob 65/06x
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 65/06x
    Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. (T8)
  • 7 Ob 122/06a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 122/06a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T9)
  • 1 Ob 118/07w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 118/07w
    nur T3
  • 7 Ob 233/07a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 233/07a
    nur T4
  • 9 ObA 68/11g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 68/11g
    nur T6
  • 6 Ob 88/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 88/11a
    nur T3
  • 4 Ob 188/11t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 188/11t
    Auch
  • 3 Ob 222/12m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
    Auch; nur T4
  • 9 Ob 21/13y
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 21/13y
    Auch; nur T4
  • 9 ObA 57/14v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 57/14v
  • 8 ObA 59/15g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 59/15g
    Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden, trifft den Unternehmer. (T10)
  • 10 Ob 55/16k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 55/16k
    Auch
  • 9 Ob 44/18p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 44/18p
    Auch; Beisatz: Kein Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter, wenn der den Betrieb veräußernde Unternehmer tatsächlich keinen Vorteil aus dem neu geschaffenen Kundenstamm bei Veräußerung seines Unternehmens/Betriebs ziehen kann, weil etwa der Erwerber auf diesen Kundenstamm keinen Wert legt und dieser daher auch nicht in die Bemessung des Kaufpreises einfließt, weil der Erwerber nur an den Betriebsmitteln interessiert ist. Diesen (Gegen?)Beweis hat der Geschäftsherr zu erbringen. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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