- 8 ObA 2083/96y
Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2083/96y
- 4 Ob 83/97b
nur: Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. (T1)
Beisatz: Ein angemessener Ausgleichsanspruch gebührt auch, wenn der Handelsvertreter bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. (T2)
- 9 ObA 44/98f
nur T1; nur: Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T3)
Veröff: SZ 71/65
- 8 ObS 183/99s
Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T4)
Beisatz: Hier: Beweislastverteilung zwischen Handelsvertreter und Bundessozialamt im Verfahren wegen Insolvenzausfallgeld. (T5)
Veröff: SZ 72/138
- 8 ObS 182/99v
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 8 Ob 74/00s
nur: Den Unternehmer trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T6)
- 6 Ob 260/00d
nur T4; Beisatz: Den Unternehmer trifft auch die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehende Umstände die Nachteile des Handelsvertreters mindern. (T7)
- 7 Ob 88/01v
Vgl auch
- 4 Ob 54/02y
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 82/02f
Vgl auch
- 6 Ob 170/02x
Vgl
- 6 Ob 104/03t
nur T3
- 6 Ob 83/03d
Vgl auch
- 6 Ob 204/05a
Vgl auch
- 4 Ob 65/06x
Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. (T8)
- 7 Ob 122/06a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T9)
- 1 Ob 118/07w
nur T3
- 7 Ob 233/07a
nur T4
- 9 ObA 68/11g
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 68/11g
nur T6
- 6 Ob 88/11a
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 88/11a
nur T3
- 4 Ob 188/11t
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 188/11t
Auch
- 3 Ob 222/12m
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
Auch; nur T4
- 9 Ob 21/13y
Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 21/13y
Auch; nur T4
- 9 ObA 57/14v
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 57/14v
- 8 ObA 59/15g
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 59/15g
Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden, trifft den Unternehmer. (T10)
- 10 Ob 55/16k
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 55/16k
Auch
- 9 Ob 44/18p
Auch; Beisatz: Kein Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter, wenn der den Betrieb veräußernde Unternehmer tatsächlich keinen Vorteil aus dem neu geschaffenen Kundenstamm bei Veräußerung seines Unternehmens/Betriebs ziehen kann, weil etwa der Erwerber auf diesen Kundenstamm keinen Wert legt und dieser daher auch nicht in die Bemessung des Kaufpreises einfließt, weil der Erwerber nur an den Betriebsmitteln interessiert ist. Diesen (Gegen?)Beweis hat der Geschäftsherr zu erbringen. (T11)