Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann erfüllt, wenn dem Amtshaftungsanspruch (auch) die Behauptung zugrunde liegt, die Richter eines Schwurgerichtshofs hätten den geltend gemachten Vermögensschaden als ernannte Organe jenes Landesgerichts, das für die Amtshaftungsklage zuständig wäre, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten mitverursacht. Dabei hängt die Entscheidung nicht von der Klärung der Frage ab, welche Stellung den Geschworenengerichten in der Organisation der Strafgerichtsbarkeit zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105629Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02194_96W0000_001