RS OGH 1996/7/26 1Ob2054/96g, 10Ob101/07m, 8ObA45/10s, 8ObA44/10v, 3Ob127/12s, 3Ob156/13g, 3Ob240/19

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

ZPO §226 I

Rechtssatz

Bei der Auslegung von Parteiprozesshandlungen nach deren objektivem Erklärungsgehalt ist jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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