RS OGH 1996/7/26 1Ob501/96, 1Ob100/11d, 5Ob27/20m

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

ZPO §577

Rechtssatz

In Bezug auf das Schiedsgutachten sind die Schiedsgutachtensabrede - die Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht des Dritten - und der Schiedsgutachtervertrag, mit dem sie den Schiedsgutachter beauftragen, zu unterscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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