Norm
ZPO §577Rechtssatz
In Bezug auf das Schiedsgutachten sind die Schiedsgutachtensabrede - die Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht des Dritten - und der Schiedsgutachtervertrag, mit dem sie den Schiedsgutachter beauftragen, zu unterscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020