Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Wie der einzelne Teilhaber einer Gemeinschaft ist auch der einzelne Teilhaber einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft befugt, ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber gegen Dritte die Negatorienklage zu erheben oder possessorische Rechtsmittel zu ergreifen; die Klage darf nur nicht auf Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts gerichtet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014