Norm
ABGB §521 FRechtssatz
Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, an seinem Anteil dingliche Rechte zu begründen; er kann somit auch an seiner Eigentumswohnung ein Wohnungsrecht einräumen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018