RS OGH 1996/7/26 1Ob2054/96g

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Liegt ein wirksamer Überweisungsantrag gemäß § 261 Abs 6 ZPO vor, dann verstößt der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß hinsichtlich des erstinstanzlichen Überweisungsbeschlusses gegen dessen Rechtskraft und ist daher nichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106327

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02054_96G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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