Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Liegt ein wirksamer Überweisungsantrag gemäß § 261 Abs 6 ZPO vor, dann verstößt der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß hinsichtlich des erstinstanzlichen Überweisungsbeschlusses gegen dessen Rechtskraft und ist daher nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106327Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02054_96G0000_003