RS OGH 1996/7/26 1Ob2078/96m, 10Ob25/00z, 1Ob274/00a, 6Ob124/08s, 9Ob8/14p, 2Ob153/14k, 6Ob170/16t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

ABGB §146b
ABGB §176 B
ABGB §178a

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) kann der allgemeine Hinweis, ein bestimmter Staat wäre dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten und Erklärungen, BGBl 1993/7, beigetreten, in keiner Weise als ausreichend angesehen werden und ersetzt Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse keinesfalls.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2078/96m
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2078/96m
  • 10 Ob 25/00z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 10 Ob 25/00z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Es fehlen konkrete Feststellungen der Tatsacheninstanzen über die Gefährdung des Kindeswohls, die allenfalls in der Übersiedlung liegen, insbesondere über die konkreten Lebensumstände. (T1)
  • 1 Ob 274/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 274/00a
    Vgl auch; Beisatz: Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. (T2); Beisatz: Allein der Umstand, dass der Vater das Besuchsrecht nicht im bisherigen Ausmaß werde wahrnehmen können, ist kein ausreichender Grund, der Mutter den Umzug zu verbieten. (T3)
  • 6 Ob 124/08s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 124/08s
    Vgl; Beisatz: Unter welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland eine Kindeswohlgefährdung befürchten lässt, die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. (T4) (Beis T4 abgeändert am 4.9.2017)
  • 9 Ob 8/14p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 Ob 8/14p
    Vgl; Beis wie T4
  • 2 Ob 153/14k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 153/14k
    Vgl auch; Beisatz: In den Gesetzesmaterialien (JAB 2087 BlgNR 24. GP S 3 zu § 162 ABGB) ist aber klargestellt worden, dass sich der Domizilelternteil im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen hat, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht. (T5)
  • 6 Ob 170/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 170/16t
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 113/17x
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 113/17x
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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