RS OGH 1996/7/26 1Ob10/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

EO §14
AHG §1 Cd1b
Geo §49 Abs1
Geo §110 Abs1
Geo §551

Rechtssatz

Sofern das Gesetz in Fällen wie dem vorliegenden eine Rangordnung unter den Exekutionsmitteln nicht vorsieht, ist der Vollzug aller Exekutionsmittel - soweit es freilich die Aktenbehandlung und der Gang der Geschäfte zulassen und soweit nicht andere, etwa grundbuchsrechtliche Vorschriften, anderes vorsehen - durch das zuständige Organ des Exekutionsgerichts gleichzeitig zu veranlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106349

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00010_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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