Norm
EO §14Rechtssatz
Sofern das Gesetz in Fällen wie dem vorliegenden eine Rangordnung unter den Exekutionsmitteln nicht vorsieht, ist der Vollzug aller Exekutionsmittel - soweit es freilich die Aktenbehandlung und der Gang der Geschäfte zulassen und soweit nicht andere, etwa grundbuchsrechtliche Vorschriften, anderes vorsehen - durch das zuständige Organ des Exekutionsgerichts gleichzeitig zu veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106349Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB00010_9600000_001