RS OGH 1996/7/26 1Ob521/96, 5Ob14/97p, 5Ob2399/96x, 5Ob374/97d, 5Ob89/99w, 10Ob285/00k, 5Ob209/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

WEG 1975 §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wer als Beklagter im Teilungsverfahren die Wohnungseigentumseinräumung beantragt, muß demnach dartun, ob dies im konkreten Fall überhaupt möglich ist. Sinnvollerweise wird das durch einen entsprechenden Teilungsvorschlag geschehen, auch wenn ein konkreter Vorschlag nicht zwingend notwendig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 521/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 521/96
    Veröff: 69/169
  • 5 Ob 14/97p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 14/97p
    Vgl auch; nur: Der Beklagte im Teilungsverfahren, der die Wohnungseigentumseinräumung beantragt, muß dartun, ob dies im konkreten Fall überhaupt möglich ist. (T1)
  • 5 Ob 2399/96x
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2399/96x
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 374/97d
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 374/97d
    Vgl auch; Beisatz: Beklagter ist zu einem konkreten Teilungsvorschlag nicht verpflichtet. (T2); Beisatz: Bei evidenten Hindernissen (hier: Wohnungen germäß § 1 Abs 3 WEG) muß der Beklagte konkretes Vorbringen erstatten, daß die offensichtlichen Hindernisse, seien es solche rechtlicher Natur oder wegen Untunlichkeit, entkräftet werden (immolex 1997/92). und daher eine Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum möglich ist. (T3)
  • 5 Ob 89/99w
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 89/99w
    Auch; Beis wie T2
  • 10 Ob 285/00k
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 285/00k
    Auch
  • 5 Ob 209/10m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 209/10m
    Vgl auch; Bem: Siehe auch RS0110441. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106355

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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