Norm
WEG 1975 §2 Abs2 Z2Rechtssatz
Wer als Beklagter im Teilungsverfahren die Wohnungseigentumseinräumung beantragt, muß demnach dartun, ob dies im konkreten Fall überhaupt möglich ist. Sinnvollerweise wird das durch einen entsprechenden Teilungsvorschlag geschehen, auch wenn ein konkreter Vorschlag nicht zwingend notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106355Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011