RS OGH 1996/7/26 1Ob2141/96a, 5Ob183/03b

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

ABGB §1090 IIf
EheG §98

Rechtssatz

Ein formell auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Leasingvertrag, der für den Leasingnehmer auf eine Dauer von vier Jahren unkündbar ist und der die Verpflichtung der Leasingnehmer zum Ankauf des Leasingguts zum kalkulierten Restwert auf Verlangen des Leasinggebers festlegt, kommt einem Finanzierungsleasing gleich, weil die kaufvertraglichen Elemente überwiegen. Das zu leistende Leasingentgelt ist als Kreditverbindlichkeit im Sinne des § 98 EheG zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105628

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02141_96A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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