RS OGH 1996/7/26 1Ob501/96

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Die Schiedsgutachtensabrede unterliegt der Parteidisposition. Einigen sich die Parteien darauf, daß die Bindung an das Schiedsgutachten von dessen Richtigkeit und nicht bloß davon, daß es nicht offenbar unrichtig ist, abhängig sein soll, so gehen Beweisdefizite zu Lasten desjenigen, der sich auf die Richtigkeit das Schiedsgutachtens beruft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106357

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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