Norm
ZPO §577Rechtssatz
Die Schiedsgutachtensabrede unterliegt der Parteidisposition. Einigen sich die Parteien darauf, daß die Bindung an das Schiedsgutachten von dessen Richtigkeit und nicht bloß davon, daß es nicht offenbar unrichtig ist, abhängig sein soll, so gehen Beweisdefizite zu Lasten desjenigen, der sich auf die Richtigkeit das Schiedsgutachtens beruft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106357Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_002