RS OGH 1996/7/26 1Ob2050/96v

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

KO §115 Abs2

Rechtssatz

Diese Bestimmung beschreibt nur eine Variante, deren Verwirklichung jedenfalls die Annahme rechtfertigt, die Konkursgläubiger würden durch eine Unternehmensfortführung keine Erhöhung ihres Ausfalls erleiden. Sicherheiten im Sinne des § 115 Abs 2 KO bilden daher keine conditio sine qua non, ohne deren Erfüllung eine Unternehmensfortführung ausschiede.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2050/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
    Veröff: SZ 69/170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106330

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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