Norm
KO §115 Abs2Rechtssatz
Diese Bestimmung beschreibt nur eine Variante, deren Verwirklichung jedenfalls die Annahme rechtfertigt, die Konkursgläubiger würden durch eine Unternehmensfortführung keine Erhöhung ihres Ausfalls erleiden. Sicherheiten im Sinne des § 115 Abs 2 KO bilden daher keine conditio sine qua non, ohne deren Erfüllung eine Unternehmensfortführung ausschiede.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106330Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_001