Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Der Überweisungsantrag ist als Parteiprozeßhandlung ausschließlich nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen; nicht maßgebend ist die einer Prozeßerklärung tatsächlich zugrunde liegende Parteiabsicht. Bei der Auslegung von Parteiprozeßhandlungen ist jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozeßhandlung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106325Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02054_96G0000_001