Norm
ASVG §500Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Begünstigung (nach den §§ 500 ff ASVG und damit auch nach § 5a Abs 2 OFG) müssen in der Person des Berechtigten selbst gegeben sein. Witwer ....... nach einem aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen Ausgewanderten (hier: nach der aus Österreich 1939 emigrierten Ehefrau) zählen also nur dann zum begünstigten Personenkreis, wenn sie selber die Voraussetzungen des § 500 Abs 1 ASVG erfüllen (Oberlandesgericht Wien 28.6.1966 SozSi 1966/10), auch wenn sie eine österreichische ASVG-Witwerpension beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106516Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02139_96Y0000_005