RS OGH 1996/7/30 10ObS2139/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

ASVG §500
OFG allg

Rechtssatz

Bei den Bestimmungen der §§ 500 ff ASVG einerseits sowie des OFG andererseits steht der auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile bezogene Wiedergutmachungsgedanke im Vordergrund (Verwaltungsgerichtshof in SV-Slg 41.096). Es ist jedoch unzutreffend, Sinn der §§ 500 ff ASVG (und damit auch des auf diese Bestimmungen verweisenden OFG) sei es generell, Schäden, welche dem Personenkreis dieser Gesetze zugefügt wurden, schlechthin zu beheben (Verwaltungsgerichtshof in ZfVB 1995/1800). (Mit ausführlicher Darstellung der historischen Entwicklung des Wiedergutmachungsgedankens im österreichischen Rentenrecht).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2139/96y
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2139/96y
    Veröff: SZ 69/175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106513

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS02139_96Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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