Norm
ASVG §500Rechtssatz
Bei den Bestimmungen der §§ 500 ff ASVG einerseits sowie des OFG andererseits steht der auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile bezogene Wiedergutmachungsgedanke im Vordergrund (Verwaltungsgerichtshof in SV-Slg 41.096). Es ist jedoch unzutreffend, Sinn der §§ 500 ff ASVG (und damit auch des auf diese Bestimmungen verweisenden OFG) sei es generell, Schäden, welche dem Personenkreis dieser Gesetze zugefügt wurden, schlechthin zu beheben (Verwaltungsgerichtshof in ZfVB 1995/1800). (Mit ausführlicher Darstellung der historischen Entwicklung des Wiedergutmachungsgedankens im österreichischen Rentenrecht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106513Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02139_96Y0000_002