Norm
BPGG §9 Abs2Rechtssatz
Ob nach Ablauf der Befristung weiterhin Pflegegeld gebührt, ist nicht durch Vergleich mit dem seinerzeitigen Zustand, sondern unabhängig von der früheren Einschätzung neu zu prüfen. Das zeitlich begrenzte Pflegegeld fällt nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines behördlichen Aktes bedarf. Die Gewährung der befristeten Leistung wirkt für die Frage des Pflegebedarfes nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Pflegebedürftigkeit handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes sind. Der Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegeldes hängt daher davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der Frist noch, erstmals oder wieder vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106220Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02145_96F0000_003