Norm
ABGB §140 AeRechtssatz
Nach der Definition des § 292 Abs 3 ASVG gelten ua Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Nur soweit solche Ansprüche nach § 294 ASVG berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß § 292 Abs 4 lit e ASVG bei Anwendung der Abs 1 bis 3 des § 292 ASVG außer Betracht. Andere als im § 294 Abs 1 lit a bis c ASVG genannte Unterhaltsansprüche, daher auch solche subsidiärer Art gegenüber Großeltern, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage zur Pension (hier: Waisenpension) mit der vollen (tatsächlichen) Höhe zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106714Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2017