Norm
ABGB §860Rechtssatz
Die Auslobung begründet ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung. Der einseitige Verpflichtungswille des Auslobenden muss daher schon in seiner Erklärung zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist nach § 914 f ABGB auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012