RS OGH 1996/7/30 10ObS2021/96w, 10ObS57/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

ASGG §66
BPGG allg
stmkPGG §18
stmkPGG §19 Abs1

Rechtssatz

Beklagter in einem Pflegegeldverfahren vor den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten ist regelmäßig der jeweilige Pflegegeldträger. Dies ergibt sich in den einzelnen Landesrechten zum Teil aus ausdrücklichen Klarstellungen (vergleiche § 19 Abs 3 Bgld PGG, § 18 Abs 3 Sbg PGG, § 19 Abs 2 Wr PGG) beziehungsweise aus den allgemeinen Verweisungen auf das ASGG, insbesondere auch auf dessen § 66. Das stmk PGG (StPGG) enthält zwar einen ausdrücklichen Verweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ASGG (§ 19 Abs 2 letzter Satz), doch nennt § 18 als Träger des Pflegegeldes sowohl das Land wie auch die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut. Dennoch muß man auch in der Steiermark eine Parteistellung des Landes selbst als Pflegegeldträger im Gerichtsverfahren annehmen, wobei allerdings das Land durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde als Vollziehungsorgan, die auch den Bescheid erlassen hat, gemäß § 19 Abs 1 stmk PGG vertreten werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2021/96w
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2021/96w
  • 10 ObS 57/97y
    Entscheidungstext OGH 06.03.1997 10 ObS 57/97y
    nur: Beklagter in einem Pflegegeldverfahren vor den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten ist regelmäßig der jeweilige Pflegegeldträger. (T1) Beisatz: Hier: Kärntner Pflegegeldgesetz. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106366

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS02021_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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