Norm
ASGG §66Rechtssatz
Beklagter in einem Pflegegeldverfahren vor den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten ist regelmäßig der jeweilige Pflegegeldträger. Dies ergibt sich in den einzelnen Landesrechten zum Teil aus ausdrücklichen Klarstellungen (vergleiche § 19 Abs 3 Bgld PGG, § 18 Abs 3 Sbg PGG, § 19 Abs 2 Wr PGG) beziehungsweise aus den allgemeinen Verweisungen auf das ASGG, insbesondere auch auf dessen § 66. Das stmk PGG (StPGG) enthält zwar einen ausdrücklichen Verweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ASGG (§ 19 Abs 2 letzter Satz), doch nennt § 18 als Träger des Pflegegeldes sowohl das Land wie auch die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut. Dennoch muß man auch in der Steiermark eine Parteistellung des Landes selbst als Pflegegeldträger im Gerichtsverfahren annehmen, wobei allerdings das Land durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde als Vollziehungsorgan, die auch den Bescheid erlassen hat, gemäß § 19 Abs 1 stmk PGG vertreten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106366Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02021_96W0000_001