- 10 Ob 1519/96
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 Ob 1519/96
- 1 Ob 2363/96y
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2363/96y
Vgl
- 9 Ob 189/97b
- 1 Ob 74/97g
Auch
- 4 Ob 272/97x
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Sachwalterschaft aufzuheben ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und kann somit an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht herangetragen werden. (T1)
- 3 Ob 125/98y
- 7 Ob 264/98v
Beisatz: Die im einzelnen zur Bestellung eines einstweiligen Sachwalters herangezogenen Gründe stellen keine wichtige Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar. (T2)
- 7 Ob 11/99i
Vgl auch; Beisatz: Der Beurteilung, ob anstelle des bestellten Sachwalters ein anderer herangezogen hätte werden müssen, kommt keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T3)
- 9 Ob 50/99i
nur: Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls. (T4)
- 8 Ob 150/99p
nur T4; Beis wie T2
- 8 Ob 39/00v
nur T4
- 9 Ob 14/00z
- 9 Ob 41/00w
Beis wie T1; nur T4
- 9 Ob 131/00f
- 10 Ob 318/00p
Auch; nur T4; Beisatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß
§ 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG. (T5)
- 10 Ob 97/00p
Auch; nur T4
- 10 Ob 176/01g
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 1 Ob 177/01p
Beis wie T5
- 3 Ob 272/01y
Auch
- 2 Ob 46/02g
- 8 Ob 151/02t
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 144/02p
Auch; Beis wie T5
- 9 Ob 216/02h
nur T4
- 9 Ob 242/02g
Beis wie T1
- 8 Ob 101/03s
- 8 Ob 7/04v
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 3 Ob 50/04f
Vgl auch; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob das Rekursgericht zu Recht dem Pflegschaftsgericht eine Verständigung im Sinne des
§ 6a ZPO übermittelt und deshalb zu Recht das Verfahren unterbrochen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und geht daher in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus. (T6)
- 6 Ob 318/04i
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 70/05z
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5
- 10 Ob 63/05w
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 1/06d
nur T4
- 3 Ob 167/06i
Beisatz: Sie bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2005. (T7)
- 10 Ob 25/07k
- 8 Ob 47/07f
Beis wie T7
- 1 Ob 125/07z
Beisatz: Gleiches gilt für die Frage, ob die Verfahrensergebnisse die Möglichkeit offen lassen, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters zu kommen hat. (T8)
- 1 Ob 184/07a
Beis wie T2
- 1 Ob 150/07a
- 8 Ob 19/08i
Auch; Beisatz: Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, stellt immer eine solche dar, die nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann und der somit keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T9)
- 5 Ob 97/08p
Ähnlich
- 1 Ob 146/08i
Auch
- 9 Ob 92/08g
Auch; nur T4; Beis wie T9
- 8 Ob 159/08b
- 8 Ob 49/10d
Vgl auch; Beisatz: Der anhand der konkreten Behinderung zu bemessende Umfang der Sachwalterschaft kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar. (T10)
- 10 Ob 80/10b
Auch
- 9 Ob 18/11d
Auch
- 1 Ob 264/11x
Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 264/11x
Beis wie T7
- 10 Ob 31/13a
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 31/13a
- 3 Ob 211/13w
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 211/13w
Beis wie T7
- 3 Ob 6/14z
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 6/14z
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 230/14s
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 230/14s
Auch
- 1 Ob 237/14f
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 237/14f
Vgl auch; Beis wie T10
- 7 Ob 87/15t
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 87/15t
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 95/15i
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 95/15i
Auch
- 10 Ob 57/15b
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 57/15b
Auch
- 5 Ob 238/15h
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 238/15h
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 153/17v
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- 3 Ob 196/17w
Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob die Sachwalterschaft zu beenden ist. (T11)
- 4 Ob 161/17f
Auch
- 3 Ob 60/18x
- 6 Ob 124/21k
Beisatz: Hier: Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. (T12)
- 2 Ob 159/21b