RS OGH 1996/7/30 7Ob598/95, 5Ob286/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

ABGB §863 CI
MRG §3 Abs2 Z3

Rechtssatz

Nach dieser Bestimmung erlischt die Instandhaltungspflicht des Vermieters, wenn alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses darauf verzichten. Ein derartiger Verzicht ist im Bereich des Mietrechtsgesetzes widerrufbar. Es ist jedoch nicht grundsätzlich von einem nur vorläufigen und daher jederzeit widerrufbaren Verzicht des Bestandnehmers auszugehen. Das Verhalten des Bestandnehmers ist daher darauf zu untersuchen, ob er damit eine endgültige Änderung eines Teiles seines Bestandvertrages bewirkt wissen wollte. Ein gänzlicher Verzicht liegt dann vor, wenn - etwa nach den Umständen, die zur Nichtausübung geführt haben, und (oder) der Dauer der Nichtausübung - kein Zweifel möglich ist, daß das Verhalten des Berechtigten den endgültigen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 598/95
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 598/95
  • 5 Ob 286/01x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 286/01x
    Auch; nur: Nach dieser Bestimmung erlischt die Instandhaltungspflicht des Vermieters, wenn alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses darauf verzichten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104999

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_0070OB00598_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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