Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Nach dieser Bestimmung erlischt die Instandhaltungspflicht des Vermieters, wenn alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses darauf verzichten. Ein derartiger Verzicht ist im Bereich des Mietrechtsgesetzes widerrufbar. Es ist jedoch nicht grundsätzlich von einem nur vorläufigen und daher jederzeit widerrufbaren Verzicht des Bestandnehmers auszugehen. Das Verhalten des Bestandnehmers ist daher darauf zu untersuchen, ob er damit eine endgültige Änderung eines Teiles seines Bestandvertrages bewirkt wissen wollte. Ein gänzlicher Verzicht liegt dann vor, wenn - etwa nach den Umständen, die zur Nichtausübung geführt haben, und (oder) der Dauer der Nichtausübung - kein Zweifel möglich ist, daß das Verhalten des Berechtigten den endgültigen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104999Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_0070OB00598_9500000_001