Norm
WPGG §4 Abs1Rechtssatz
Die befristete Gewährung von Pflegegeld ist weder im BPGG noch im Wr PGG ausdrücklich vorgesehen oder geregelt. Wenn aber im Zeitpunkt der Entscheidung bzw bei Schluß der Verhandlung erster Instanz das Ende des Pflegebedarfes zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, wie etwa schon bisher bei Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Pension nach §§ 256 aF, 271 Abs 3 ASVG (nunmehr allerdings § 256 Abs 1 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201), dann kann eine zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes vorgenommen werden und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird. In einem solchen Fall steht die befristete Zuerkennung eines Pflegegeldes mit den Bestimmungen des Wr PGG nicht in Widerspruch (vgl. zum BPGG: 10 ObS 27/96).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106218Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02145_96F0000_001