RS OGH 1996/7/30 10ObS2139/96y

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Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

ASVG §500
OFG §5a Abs2

Rechtssatz

Auswanderung (oder Emigration) ist gemeiniglich der Fortzug von Personen aus ihrem Heimatland in ein anderes Land mit der Absicht, dort auf Dauer zu bleiben, also das Verlassen eines Staatsgebietes unter Verlust der Heimat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den §§ 500 ff ASVG) ist Auswanderung die Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland, wobei der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des § 66 Abs 1 JN, also des wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunktes des Lebens, zu verstehen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2139/96y
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2139/96y
    Veröff: SZ 69/175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106518

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS02139_96Y0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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