Norm
ASVG §500Rechtssatz
Auswanderung (oder Emigration) ist gemeiniglich der Fortzug von Personen aus ihrem Heimatland in ein anderes Land mit der Absicht, dort auf Dauer zu bleiben, also das Verlassen eines Staatsgebietes unter Verlust der Heimat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den §§ 500 ff ASVG) ist Auswanderung die Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland, wobei der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des § 66 Abs 1 JN, also des wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunktes des Lebens, zu verstehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106518Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02139_96Y0000_007