RS OGH 1996/7/30 10ObS56/96, 10ObS27/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

ASGG §65 Abs1 Z2
ASGG §71 Abs1
GSVG §76

Rechtssatz

Bei einem kombinierten Entziehungsbescheid und Rückforderungsbescheid ist der die Leistung entziehende (oder neue festsetzende) Teil von jenem über die Rückforderung inhaltlich trennbar: Wendet sich der Kläger nur gegen die Rückforderung, so tritt auch nur dieser Teil außer Kraft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106400

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS00056_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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