TE Vfgh Beschluss 2008/2/28 B127/08

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Oö GVG 1994
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde als aussichtslos wegen zu erwartender Abweisung der Beschwerde; Unzulässigkeit einer Berufung des Verpflichteten des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen die Genehmigung des Zuschlags

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. November 2007, mit dem seine Berufung (sowie die seiner geschiedenen Ehegattin) im Verfahren betreffend die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund einer Zuschlagserteilung teils ab-, teils zurückgewiesen wurde.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dieser auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlags gerichtete Berufung des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens unzulässig ist - zB VfSlg. 13.788/1994, 14.810/1997, 15.770/2000, 17.104/2004); es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Abweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dieser auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre vergleiche die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlags gerichtete Berufung des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens unzulässig ist - zB VfSlg. 13.788/1994, 14.810/1997, 15.770/2000, 17.104/2004); es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Abweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B127.2008

Dokumentnummer

JFT_09919772_08B00127_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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