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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer suchte mit Antrag vom 11. Oktober 2005 bei der Grundverkehrs-Bezirkskommission am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha um die Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb eines näher bezeichneten, im Eigentum der beteiligten Partei (Verlassenschaft nach A. M., vertreten durch den Verlassenschaftskurator) stehenden (an die Gemeinde G. angrenzenden) landwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von 5.700 m² um den Kaufpreis von € 90.000,- an.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer suchte mit Antrag vom 11. Oktober 2005 bei der Grundverkehrs-Bezirkskommission am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha um die Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb eines näher bezeichneten, im Eigentum der beteiligten Partei (Verlassenschaft nach A. M., vertreten durch den Verlassenschaftskurator) stehenden (an die Gemeinde G. angrenzenden) landwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von 5.700 m² um den Kaufpreis von € 90.000,- an.
2. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Bruck/Leitha - Schwechat versagte diesem Rechtserwerb mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 gemäß §3 Abs1 und Abs2 lita iVm §1 Z2 und Z3 NÖ Grundverkehrsgesetz 1989 (NÖ GVG 1989) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. 2. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Bruck/Leitha - Schwechat versagte diesem Rechtserwerb mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 gemäß §3 Abs1 und Abs2 lita in Verbindung mit §1 Z2 und Z3 NÖ Grundverkehrsgesetz 1989 (NÖ GVG 1989) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.
3. Diesen Bescheid hob die (ersichtlich in der Besetzung nach §7 Abs1 NÖ GVG 1989 zusammengetretene) Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (GVLK) mit (Berufungs-)Bescheid vom 24. August 2006 wegen Unzuständigkeit infolge unrichtiger Zusammensetzung der erstinstanzlichen Kollegialbehörde auf und verwies die Angelegenheit zur Sachentscheidung zurück. Begründend wird ausgeführt, dass die Grundverkehrs-Bezirkskommission ihre Entscheidung in der (um ein Mitglied erweiterten) Besetzung gemäß §6 Abs4 leg.cit. treffen hätte müssen, weil der Erwerber die Liegenschaft nach seinem Vorbringen zu Zwecken des Wohnbaues nutzen wolle und der Tatbestand des §3 Abs3 lita NÖ GVG 1989 Verfahrensgegenstand vor der Unterbehörde geworden sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Der Ersatz der Verfahrenskosten wurde nicht beantragt.
5. Die GVLK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§6 Abs4 und 7 Abs3 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-3, sowie der Wortfolge "und Abs4" im §6 Abs5 leg.cit. ein.römisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§6 Abs4 und 7 Abs3 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, Landesgesetzblatt 6800-3, sowie der Wortfolge "und Abs4" im §6 Abs5 leg.cit. ein.
Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2008, G84/08, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass diese Gesetzesstellen verfassungswidrig waren.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat jedenfalls die verfassungswidrige Bestimmung des §6 Abs4 NÖ GVG 1989 angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1720.2006Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009