Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Im Fall eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen muss der Antragsteller bereits im Beweisantrag dartun, welcher der in §§ 118 Abs 2, 125 oder 126 StPO bezeichneten Gründe für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102833Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022