Norm
StPO §252 Abs4Rechtssatz
Das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erstreckt sich nur auf jene Fälle, in denen das Protokoll über eine Aussage nicht verlesen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013