Norm
StGB §70Rechtssatz
Die Erschließung fortlaufender, dh für einen längeren Zeitraum wirksamer Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten kann sich auch zum Ziel setzen, wer seinen Lebensunterhalt nicht ständig und überwiegend aus Straftaten fristet (EvBl 1983/135).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105923Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0140OS00086_9600000_001