Norm
StGB §205Rechtssatz
Sowohl eine schlafende als auch eine im Erwachen begriffene Person kann sich in einem Zustand befinden, der sie zum Widerstand unfähig macht, sodass sie als Deliktsobjekt und Opfer der Schändung in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022