RS OGH 1996/8/6 11Os78/96, 14Os141/96, 12Os83/07h, 13Os32/10w, 11Os78/14a, 12Os165/14b, 15Os122/18g,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1996
beobachten
merken

Norm

StGB §205

Rechtssatz

Sowohl eine schlafende als auch eine im Erwachen begriffene Person kann sich in einem Zustand befinden, der sie zum Widerstand unfähig macht, sodass sie als Deliktsobjekt und Opfer der Schändung in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102727

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten