RS OGH 1996/8/6 14Os102/96, 11Os14/00, 11Os86/03, 14Os149/04, 12Os113/08x, 11Os126/10d, 11Os24/11f,

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Norm

StPO §314

Rechtssatz

Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nur dann verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Umstände der im § 314 Abs 1 StPO vorausgesetzten Art hervorgekommen sind, die über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102724

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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