Norm
ÄrzteG §25Rechtssatz
Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß § 25 Abs 3 ÄrzteG einer gegen § 25 ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in § 25 Abs 1 ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß § 25 Abs 4 ÄrzteG von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106099Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018