RS OGH 1996/8/12 4Ob2195/96i, 1Ob182/98s, 1Ob208/99s, 1Ob242/99s, 4Ob348/99a, 7Ob108/00h, 6Ob126/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1996
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §1431 K

Rechtssatz

Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. Diese dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf § 1431 ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2195/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2195/96i
    Veröff: SZ 69/178
  • 1 Ob 182/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 182/98s
    nur: Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist. (T1)
  • 1 Ob 208/99s
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 208/99s
    Vgl auch; nur: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. (T2); Veröff: SZ 72/131
  • 1 Ob 242/99s
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 242/99s
    Vgl
  • 4 Ob 348/99a
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 348/99a
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/10
  • 7 Ob 108/00h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 108/00h
    Vgl auch
  • 6 Ob 126/04d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 126/04d
    Vgl
  • 9 Ob 97/04m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 97/04m
    Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch auf den Fall des Rechtsmissbrauchs angewendet. (T3); Beisatz: Dem Garanten steht gegenüber dem Begünstigten ein eigener Kondiktionsanspruch im Sinn des § 1431 ABGB bei irrtümlicher Zahlung dann zu, wenn der Garantievertrag unwirksam beziehungsweise anfechtbar ist oder der Abruf mangelhaft, das heißt nicht in der vereinbarten Form erfolgte. (T4)
  • 6 Ob 253/03d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 253/03d
    Auch
  • 6 Ob 279/07h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 279/07h
    nur T2; Beis wie T4
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/60
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Beis wie T3
  • 8 Ob 19/15z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 19/15z
    Auch; Beisatz: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner wegen Mängeln des Valutaverhältnisses auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. (T5)
    Beisatz: Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kommt es grundsätzlich für die Frage der Berechtigung der Leistungskondiktion darauf an, ob dem Begünstigten bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten aus dem Valutaverhältnis der entsprechende Anspruch zustand oder nicht. (T6)
  • 7 Ob 19/16v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 19/16v
    Beis wie T4
  • 10 Ob 62/16i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 62/16i
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 140/16f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 140/16f
    Beisatz: Der Verkäufer (Werkunternehmer), der als Garantieauftraggeber vom garantiebegünstigten Käufer (Werkbesteller) die Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistungen begehrt, macht damit im Ergebnis nichts anderes als den restlichen Kaufpreis (Werklohn) geltend. Der Parteiwille ist regelmäßig allein darauf gerichtet, dass die Haftrücklassgarantie den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtspositionen herbeigeführt werden soll. Nach dem Abruf der Garantie sind die Parteien so gestellt, als hätte der Käufer (Werkbesteller) den entsprechenden Teil des Kaufpreises (Werklohns) noch nicht gezahlt und der Verkäufer (Werkunternehmer) diesen Betrag noch nicht erhalten. (T7)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 24/19a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 24/19a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch des in Anspruch genommenen Sicherungsgebers (Bürgen oder Garanten) gegen den Begünstigten. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106545

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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