Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Hat ein Vermieter im Mietvertrag auf Kündigung wegen einer Untervermietung "welcher Art auch immer" verzichtet, so kann dies im Hinblick darauf, daß bei der Auslegung von Verträgen auf die Grundsätze von Treu und Glauben Bedacht zu nehmen und zu beachten ist, daß jede Partei gegenüber dem Partner Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, nur dahin verstanden werden, daß der Vermieter jede "normale" Untervermietung zu dulden hat, nicht aber eine solche, die zB seinen Ruf beeinträchtigen könnte oder aber an solche Personen erfolgt, auf Grund deren Stellung (- zufolge persönlicher Immunität des Untermieters oder einer sachlichen Immunität -) eine Räumungsexekution verhindert würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106669Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008