RS OGH 1996/8/12 4Ob2227/96w, 3Ob129/00t, 1Ob97/01y, 7Ob25/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1996
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Norm

ABGB §833 D1
ABGB §833 D2
ABGB §835 D
ABGB §839 B
JN §29

Rechtssatz

Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt im Verhältnis streitiges - außerstreitiges Verfahren. Daraus folgt, daß das Gericht auch dann weiterhin dafür zuständig bleibt, im außerstreitigen Verfahren über einen Antrag eines Miteigentümers auf Zuspruch eines Benützungsentgeltes des anderen Miteigentümers für die Zeit ab dem Antrag zu entscheiden, wenn während dieses Verfahrens die Miteigentumsgemeinschaft aufgehoben worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106928

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02227_96W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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