RS OGH 1996/8/12 4Ob2197/96h, 4Ob2356/96s, 2Ob362/97t, 3Ob139/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1996
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Norm

ABGB §1489 I
ABGB §1489 IIB

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. Auf die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der keine Leistungsklage erhebt - so etwa weil der Erstschaden geringfügig war oder weil der Schädiger Ersatz geleistet oder anerkannt hat und dgl -, eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für den Ersatz voraussehbarer künftiger Schäden zu erheben hat, brauchte in dieser Entscheidung nicht eingegangen zu werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2197/96h
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
  • 4 Ob 2356/96s
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2356/96s
    Auch; nur: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)
  • 2 Ob 362/97t
    Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 362/97t
    nur T1
  • 3 Ob 139/05w
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 139/05w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106926

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02197_96H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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