Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. Auf die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der keine Leistungsklage erhebt - so etwa weil der Erstschaden geringfügig war oder weil der Schädiger Ersatz geleistet oder anerkannt hat und dgl -, eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für den Ersatz voraussehbarer künftiger Schäden zu erheben hat, brauchte in dieser Entscheidung nicht eingegangen zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106926Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02197_96H0000_001