Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Der Urheber kann anderen (und damit auch seinem Auftraggeber) ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung einräumen (§ 24 UrhG). Beide können auch schlüssig erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106668Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021