RS OGH 1996/8/12 4Ob2161/96i, 4Ob100/20i, 4Ob182/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1996
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §863 H
UrhG §24 Abs1

Rechtssatz

Der Urheber kann anderen (und damit auch seinem Auftraggeber) ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung einräumen (§ 24 UrhG). Beide können auch schlüssig erteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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