Norm
MuSchG 1990 §7 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als § 7 Abs 2 MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen, mußte in diesem Fall nicht geprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106667Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02161_96I0000_001