RS OGH 1996/8/13 2Ob2267/96p, 1Ob142/10d

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Veröffentlicht am 13.08.1996
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Norm

ABGB §489

Rechtssatz

Bei der in § 489 ABGB geregelten Dienstbarkeit der Dachtraufe geht es nicht um das Recht des natürlichen Ablaufes des Regenwassers, sondern um dessen Sammlung in Rinnen oder anderweitige künstliche Ableitung, insbesondere um Ableitung auf das Dach des Nachbarn. Für den natürlichen Ablauf des Regenwassers bedarf der Eigentümer hingegen keiner Dienstbarkeit.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2267/96p
    Entscheidungstext OGH 13.08.1996 2 Ob 2267/96p
    Veröff: SZ 69/180
  • 1 Ob 142/10d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 142/10d
    Auch; nur: Bei der in § 489 ABGB geregelten Dienstbarkeit der Dachtraufe geht es nicht um das Recht des natürlichen Ablaufes des Regenwassers, sondern um dessen Sammlung in Rinnen oder anderweitige künstliche Ableitung, insbesondere um Ableitung auf das Dach des Nachbarn. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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