Norm
ABGB §489Rechtssatz
Bei der in § 489 ABGB geregelten Dienstbarkeit der Dachtraufe geht es nicht um das Recht des natürlichen Ablaufes des Regenwassers, sondern um dessen Sammlung in Rinnen oder anderweitige künstliche Ableitung, insbesondere um Ableitung auf das Dach des Nachbarn. Für den natürlichen Ablauf des Regenwassers bedarf der Eigentümer hingegen keiner Dienstbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010