TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/6 2002/11/0130

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Walterstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Mai 2002, Zl. RU6-St-H-0207/0, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse "B" für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab dem 2. April 2002 (ohne Anrechnung der Zeiten "einer Inhaftierung") entzogen. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 18. September 2000 für schuldig befunden worden, am 11. Juni 2000 in Gmünd C.Gr. vorsätzlich dadurch am Körper verletzt zu haben, dass er ihn in eine Ecke des Gasthauses gedrängt und gewürgt und ihm dadurch eine Verstauchung der Halswirbelsäule zugefügt habe, wodurch er das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Gemäß § 43a Abs. 2 StGB und § 83 Abs. 1 StGB sei eine Geldstrafe von 60 Tagsätzen a S 500,-- und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten - bedingt auf eine dreijährige Probezeit - verhängt worden. Darüber hinaus sei er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2001 für schuldig befunden worden, am 27. April 2001 in Wien C.Gl. vorsätzlich mit einem Messer verletzt zu haben, wodurch dieser eine Stichwunde an der rechten Hand erlitten habe, indem der Beschwerdeführer mit einem Messer im Bereich dessen Rumpfes hingestochen, sohin mit einem solchen Mittel und auf solche Weise gehandelt habe, mit der in der Regel Lebensgefahr verbunden sei, wodurch er das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 1 StGB verwirklicht. Er sei deshalb zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Auf Grund dieses Verhaltens vom 11. Juni 2000 und vom 27. April 2001 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG gesetzt habe. Es liege auf der Hand, dass die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben auf eine Sinnesart hinweise, auf Grund der anzunehmen sei, dass die betreffende Person im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Von Kraftfahrzeuglenkern müsse wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeit neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lasse befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiere. Es komme daher bei Gewaltdelikten gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG nicht darauf an, dass sie "im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen" worden sind. Die Wertung dieser durch den Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen ziehe jedenfalls die Schlussfolgerung nach sich, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Maß an Gewalttätigkeit und mangelndem Rechtsempfinden vorliege, was zur Negierung der der Gesellschaft innewohnenden Interessen (z.B. jenes an der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen) führe, sodass das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit verneint werden müsse. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 8. November 1994 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, E, F und G bis zum 11. September 1998 entzogen worden sei und der Beschwerdeführer nicht einmal eineinhalb Jahre nach der Wiedererteilung der Lenkberechtigung, die am 20. Dezember 1999 erfolgt sei, erneut eine "bestimmte Tatsache" gesetzt habe, komme die Behörde zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine 20-monatige Entziehungsdauer erforderlich sei, um beim Beschwerdeführer einen Gesinnungswechsel hervorzurufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (idF vor dem Verwaltungsreformgesetz 2001) von Bedeutung:

"Allgemeine Voraussetzungen für

die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

...

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

3. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgehend.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."

Vorauszuschicken ist, dass die Zuordnung der in § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu jenen bestimmten Tatsachen, auf Grund welcher gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. auf eine Sinnesart des Betreffenden geschlossen werden kann, derentwegen er sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, offensichtlich verfehlt ist. Die Begehung der in § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG genannten strafbaren Handlungen - wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verwirklicht hat - weist vielmehr auf eine Sinnesart hin, auf Grund der anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den Standpunkt vertreten, dass von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeit neigende Sinnesart verlangt werden müsse (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0379, mwN).

Zu Recht ging die belangte Behörde auch davon aus, dass es bei Gewaltdelikten gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG nicht darauf ankommt, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0114).

Im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmenden Wertung, die auch hinsichtlich der im § 7 Abs. 4 leg. cit. genannten strafbaren Handlungen auf Grund der in § 7 Abs. 5 leg. cit. genannten Wertungskriterien vorzunehmen ist, hat die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen, die im Einzelnen im erstinstanzlichen Bescheid genannt sind, berücksichtigt und mit Recht auf die Wiederholung von gegen die körperliche Unversehrtheit gerichteten Straftaten hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist trotz wiederholter Bestrafungen rückfällig geworden. Die Behörde hat bei ihrer Wertung auch zu Recht auf die frühere Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit Bedacht genommen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe seine Verkehrszuverlässigkeit noch nicht wieder erlangt. Die der Festsetzung der Entziehungsdauer gemäß § 25 FSG zu Grunde liegende Prognose - für die ebenfalls die in § 7 Abs. 5 FSG genannten Wertungskriterien maßgebend sind -, der Beschwerdeführer werde die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf einer Zeit von 20 Monaten ab 2. April 2002, unter Nichteinrechnung von Haftzeiten, wiedererlangen, erweist sich hingegen als verfehlt.

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 5 FSG zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0119), m.a.W. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat es - auch im Geltungsbereich des FSG - für zulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, und ausgeführt, es sei dies dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten seien aber in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, sondern in die Prognose mit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0195, mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung darauf hingewiesen, dass er sich im Rahmen des Strafvollzuges als "Freigänger" von Montag bis Donnerstag von 05.15 Uhr bis 19.00 und Freitag von 05.15 Uhr bis 16.00 Uhr außerhalb der Haftanstalt frei bewegen könne und außer einmal, jedes Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr nach Hause fahren konnte. Bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits als Freigänger bei Aufenthalten außerhalb der Haftanstalt im beschriebenen Ausmaß sein Wohlverhalten unter Beweis stellen konnte, sodass kein Grund ersichtlich ist, die Haftzeit bei Bemessung der Entziehungsdauer außer Betracht zu lassen. Diesfalls wäre entgegen der Auffassung der belangten Behörde mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in einer erheblich kürzeren Frist (die nicht das Erlöschen der Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG zur Folge hat) zu rechnen. Die belangte Behörde hat allerdings hiezu - trotz entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufung - Feststellungen offensichtlich in Verkennung der Rechtslage unterlassen.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Umsatzsteuer war nicht gesondert zuzusprechen, da sie bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am 6. Juli 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110130.X00

Im RIS seit

10.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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