RS OGH 1996/8/13 2Ob2267/96p, 5Ob16/07z, 5Ob32/07b, 5Ob43/12b, 7Ob175/13f

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Veröffentlicht am 13.08.1996
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Norm

ABGB §482
ABGB §530 A

Rechtssatz

Typischer Inhalt einer Servitut ist die Verpflichtung des Eigentümers der dienenden Sache nur zu einem Dulden oder Unterlassen. Im Unterschied zur Reallast darf die Pflicht zu positiven Leistungen nicht Hauptinhalt sein, sondern nur Mittel zum Zweck; bei Dienstbarkeiten ist also ein Tun des Verpflichteten nur insoweit ausgeschlossen, als es den Hauptinhalt des Rechts bilden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105768

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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