RS OGH 1996/8/14 6Ob2156/96v, 6Ob158/05m, 4Ob189/06g, 2Ob110/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.1996
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Norm

ABGB §154 G
ABGB §217
AußStrG 2005 §45 IIA2

Rechtssatz

Wenn der Vertragsabschluss eine Vermögensangelegenheit ist, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB gehört (hier: Erbübereinkommen) und die Vertretungshandlungen des Elternteils der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, steht den nächsten Verwandten unter der Voraussetzung, dass das Wohl des Kindes nicht anders gewahrt werden kann, ein Rekursrecht zu. Zu den nächsten Verwandten gehören auch die Großeltern des pflegebefohlenen Kindes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2156/96v
    Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2156/96v
  • 6 Ob 158/05m
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 158/05m
    Ähnlich; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T1); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T2); Veröff: SZ 2005/116
  • 4 Ob 189/06g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 189/06g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Rekursrecht der Mutter gegen die Genehmigung einer Stufenklage gegen die Mutter auf Leistung des Pflichtteils, weil die Durchführung eines österreichischen Pflegschaftsverfahrens jedenfalls gegen das Kindeswohl verstößt, wenn - wie von der Mutter geltend gemacht - die inländische Gerichtsbarkeit dafür fehlt (Gefahr paralleler Verfahren und einander widersprechender Entscheidungen). (T3)
  • 2 Ob 110/19v
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 110/19v
    Vgl

Schlagworte

Rechtsmittellegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105269

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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