Norm
ABGB §154 GRechtssatz
Wenn der Vertragsabschluss eine Vermögensangelegenheit ist, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB gehört (hier: Erbübereinkommen) und die Vertretungshandlungen des Elternteils der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, steht den nächsten Verwandten unter der Voraussetzung, dass das Wohl des Kindes nicht anders gewahrt werden kann, ein Rekursrecht zu. Zu den nächsten Verwandten gehören auch die Großeltern des pflegebefohlenen Kindes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RechtsmittellegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019